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Art. 386

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
  2. Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
  3. Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

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