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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 373
Art. 372
Art. 374
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Art. 373
Art. 372
Art. 374
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
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