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Art. 367

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
  2. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

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