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Art. 346

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.
  2. Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

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