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Art. 341

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
  2. Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
  3. Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

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