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Art. 300

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
  2. Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.

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