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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 28h
Art. 28g
Art. 28i
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Art. 28h
Art. 28g
Art. 28i
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.
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