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Art. 288

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
  2. Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
  3. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
  4. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.

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