Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 270

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
  2. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
  3. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.