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Art. 268ater

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
  2. Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen.
  3. Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

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