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ZGB · Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 265b
Art. 265a
Art. 265c
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Art. 265b
Art. 265a
Art. 265c
210
ZGB
Federal Act
01.01.1912
Originalquelle
Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.
Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.
Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.
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