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Art. 259

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.
  2. Die Anerkennung kann angefochten werden:
  3. von der Mutter; 2.1 vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
  4. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes;
  5. vom Ehemann.
  6. Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725;BBl 2006 7001).

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