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Art. 246

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.

2Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt.

3Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.

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