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Art. 244

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht.

2Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

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