Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 234

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.

2Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.