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Art. 232

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.

2Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten.

3Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären.

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