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Art. 229

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen.

2Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

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