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Art. 221

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

  1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet;
  2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
  3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

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