Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 219

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

  1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;
  2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;
  3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.