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Art. 216

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.

2Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.

3Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

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