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Art. 194

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.

2Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

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