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Art. 191

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Kraft Gesetzes sind Sondergut:

  1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu persönlichem Gebrauche dienen;
  2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
  3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.

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