Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 124d

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.