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Art. 10a

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

1Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.

2Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, so gelten im Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung.

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