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Art. 107

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle

Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:

  1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
  2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
  3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist; 4.1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035;BBl 2011 2185).

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