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Art. 101

210ZGBFederal Act01.01.1912Originalquelle
  1. Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben.
  2. Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.
  3. Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.

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