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Sono considerati indizi di rilevanza sistemiÊ, tra l'altro, una quota di mercato così elevata in determinati settori che l'insolvenza della banÊ comprometterebbe direttamente il finanziamento dell'economia reale o interromperebbe l'infrastruttura dei pagamenti. Potenzialmente di rilevanza sistemiÊ sono in particolare la raccolta di depositi domestiÊ e i sistemi di pagamento. Le banche di rilevanza sistemiÊ sono inoltre soggette a requisiti particolari sui mezzi propri (cfr. art. 9 cpv. 2 lett. a LBCR).
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 ff. BankG (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1; vgl. auch Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 Bst. A mit Hinweis auf die Verfügung der SNB vom 29. Juni 2015). Systemrelevant sind unter anderem Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Ausfall einer Bank direkt auf die allgemeine Volkswirtschaft auswirkt, weil ihr Marktanteil in einzelnen Bereichen derart gross ist, dass es als Folge des Ausfalls zu einer direkten negativen Beeinträchtigung der Finanzierung von Unternehmen der Realwirtschaft oder zu einem Unterbruch der Infrastruktur für den Zahlungsverkehr kommt. Potenziell systemrelevant sind unter anderem das inländische Einlagengeschäft und der Zahlungsverkehr, weil deren Ausfall innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft eine kritische Masse von Konsumenten betrifft, die durch den Verlust ihrer Einlagen nicht mehr in der Lage wären, ihren Zahlungspflichten nachzukommen (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1). Entsprechend müssen systemrelevante Banken auch besondere Anforderungen an die Eigenmittel erfüllen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BankG).”
“Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 ff. BankG (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1; vgl. auch Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 Bst. A mit Hinweis auf die Verfügung der SNB vom 29. Juni 2015). Systemrelevant sind unter anderem Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Dies ist dann der Fall, wenn sich der Ausfall einer Bank direkt auf die allgemeine Volkswirtschaft auswirkt, weil ihr Marktanteil in einzelnen Bereichen derart gross ist, dass es als Folge des Ausfalls zu einer direkten negativen Beeinträchtigung der Finanzierung von Unternehmen der Realwirtschaft oder zu einem Unterbruch der Infrastruktur für den Zahlungsverkehr kommt. Potenziell systemrelevant sind unter anderem das inländische Einlagengeschäft und der Zahlungsverkehr, weil deren Ausfall innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft eine kritische Masse von Konsumenten betrifft, die durch den Verlust ihrer Einlagen nicht mehr in der Lage wären, ihren Zahlungspflichten nachzukommen (vgl. Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.6.1). Entsprechend müssen systemrelevante Banken auch besondere Anforderungen an die Eigenmittel erfüllen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BankG).”
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