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Art. 4

952.0LBCRFederal Act1 mar 1935Fonte originale
  1. Le banche devono disporre, su base individuale e consolidata, di fondi propri e liquidità adeguati.
  2. Il Consiglio federale definisce gli elementi dei fondi propri e delle liquidità. Stabilisce le esigenze minime tenendo conto del genere di attività e dei rischi. La FINMA è autorizzata a emanare prescrizioni di esecuzione.
  3. In casi particolari la FINMA può alleviare o inasprire le esigenze minime.
  4. La partecipazione qualificata di una banca in un’impresa estranea al suo settore finanziario o assicurativo non deve superare il 15 per cento dei suoi fondi propri. L’importo totale di queste partecipazioni non deve superare il 60 per cento dei fondi propri. Il Consiglio federale disciplina le eccezioni.

4 commentaries

N1.Ordinanza sui fondi propri: definizione e poteri della FINMA

L'OFoP precisa cosa si intenÞ per «mezzi propri adeguati», indicandone le componenti (in particolare i mezzi propri minimi, i cuscinetti di mezzi propri, il cuscinetto anticiclico e il cuscinetto anticiclico esteso nonché i mezzi propri aggiuntivi). Il Consiglio federale ha emanato l'OFoP in base all'art. 4 cpv. 2 LBCR. La FINMA è autorizzata a emanare disposizioni di esecuzione e può, nei casi particolari previsti dall'OFoP, obbligare le banche — in particolare gli istituti di importanza sistemiÊ — a detenere mezzi propri aggiuntivi o di qualità superiore oppure disporre inasprimenti.

Die Schweiz hat die Vorgaben aus der Basler Eigenkapitalvereinbarung im BankG und in der ERV umgesetzt. Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen (Art. 4 Abs. 1 BankG). Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BankG). Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BankG). Sie kann in besonderen Fällen auch Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (Art. 4 Abs. 3 BankG). Der Bundesrat hat die ERV in Ausübung seiner Kompetenz erlassen. Der Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 ERV lautet wie folgt: "Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen." Art. 1 Abs. 1 ERV wiederholt in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 BankG das mit der Eigenmittelunterlegung verfolgte Ziel ("über angemessene Eigenmittel verfügen"). Die angemessenen Eigenmittel setzen sich aus den Mindesteigenmitteln, dem Eigenmittelpuffer, dem antizyklischen Puffer, dem erweiterten antizyklischen Puffer und den hier relevanten zusätzlichen Eigenmitteln zusammen (Art. 41 ERV). Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV von systemrelevanten Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen an die Eigenmittel stellen. Art. 45 ERV über die zusätzlichen Eigenmittel führt aus: "Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e.
Die Schweiz hat die Vorgaben aus der Basler Eigenkapitalvereinbarung im BankG und in der ERV umgesetzt. Banken müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen (Art. 4 Abs. 1 BankG). Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BankG). Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BankG). Sie kann in besonderen Fällen auch Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (Art. 4 Abs. 3 BankG). Der Bundesrat hat die ERV in Ausübung seiner Kompetenz erlassen. Der Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 ERV lautet wie folgt: "Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen." Art. 1 Abs. 1 ERV wiederholt in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 BankG das mit der Eigenmittelunterlegung verfolgte Ziel ("über angemessene Eigenmittel verfügen"). Die angemessenen Eigenmittel setzen sich aus den Mindesteigenmitteln, dem Eigenmittelpuffer, dem antizyklischen Puffer, dem erweiterten antizyklischen Puffer und den hier relevanten zusätzlichen Eigenmitteln zusammen (Art.

N2.Poteri FINMA: deroghe e inasprimenti dei requisiti minimi

LBCR art. 4 n. 3 La FINMA può, in casi particolari, autorizzare deroghe ai requisiti minimi o disporre inasprimenti degli stessi.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) müssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG). Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG). Unter anderem gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 2 BankG hat der Bundesrat die Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) erlassen.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) müssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG). Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG). Unter anderem gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 2 BankG hat der Bundesrat die Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) erlassen.

N3.Delega normativa e Ordinanza sui fondi propri (OFoP)

L'art. 4 cpv. 2 LBCR dispone che il Consiglio federale determina gli elementi dei fondi propri e della liquidità nonché i requisiti minimi e autorizza la FINMA ad emanare disposizioni esecutive. Sulla base di tale norma di delega il Consiglio federale ha, fra l'altro, emanato l'Ordinanza sui fondi propri (OFoP).

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) müssen die Banken einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Elemente der Eigenmittel und der Liquidität. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG). Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (vgl. Art. 4 Abs. 3 BankG). Unter anderem gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 4 Abs. 2 BankG hat der Bundesrat die Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) erlassen.

N4.Potere della FINMA di adeguare requisiti secondo art. 4 cpv. 3 LBCR

L'art. 4 cpv. 3 LBCR consente alla FINMA, in casi particolari, di inasprire i requisiti o di concedere agevolazioni. Il Tribunale amministrativo federale rileva che la FINMA può avvalersi, a tal fine, di assunzioni specifiche dell'istituto — ad esempio una durata presunta della fissazione del tasso d'interesse — come strumento di calcolo ammissibile per determinare i mezzi propri aggiuntivi.

Zudem muss der Vorinstanz bei der Wahl der aufsichtsrechtlichen Parameter-Annahmen zur objektivierten Beurteilung der eingegangenen Risiken gemäss Art. 45 Bst. b ERV ein gewisser Spielraum verbleiben, um internationale Entwicklung nachvollziehen und institutsspeifisch agieren zu können. Eine Normierung der Arbeitsinstrumente könnten dem genannten Ziel entgegenstehen. Wichtig erscheint insgesamt, dass in Art. 45 Bst. b ERV die wesentliche Wertung (ausreichende Eigenmittel im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken) und der Mechanismus (Verschärfung der Eigenmittelanforderungen) als generell-abstrakte Norm festgehalten sind. Nach dem Gesagten stellt Art. 45 ERV eine rechtssatzmässige Grundlage dar, die es der FINMA ermöglicht, gegenüber der Beschwerdeführerin zusätzliche Eigenmittel festzulegen, wofür als Hilfsmittel für die Berechnung der Eigenkapitalsensitivität das Heranziehen einer durch die Vorinstanz unterstellten Zinsbindungsdauer nicht ausgeschlossen ist. Art. 45 Bst. b ERV seinerseits beruht auf einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 4 Abs. 3 BankG) und konkretisiert dieses. Das Legalitätsprinzip ist gewahrt.