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LBCR art. 18 n. 1 Contrariamente ad eventuali conclusioni desunte dai rapporti di revisione, l'obbligo della banÊ e dei suoi organi di rispettare il diritto di vigilanza permane; i rapporti di revisione non liberano la banÊ da tale responsabilità.
“Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Prüfgesellschaft habe die Einhaltung der relevanten Bestimmungen in ihren Berichten bestätigt und die Vorinstanz habe die angeblichen Verfehlungen der Bank bzw. des Beschwerdeführers aus einer unzulässigen Rückschau heraus beurteilt. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie einen Sachverhaltsirrtum geltend. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es trotz der Prüfberichte, die keine Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank festgestellt hätten, in der Verantwortung der Bank und ihrer Organe lag, Aufsichtsrecht einzuhalten. Die Schweizerische Bankenaufsicht ist dualistisch ausgestaltet (vgl. Art. 18 Abs. 1 BankG). Banken werden durch die bankengesetzliche Prüfgesellschaften überwacht, die im Auftrag (privatrechtlich) und auf Kosten der beaufsichtigten Institute tätig sind (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 FINMAG) und gleichzeitig als "verlängerter Arm" der FINMA walten (vgl. Bericht des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. Mai 2012, BBl 2012 5785, 5800). Die Prüfgesellschaft steht aber auch in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis zur FINMA (vgl. Reto Arpagaus, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, Ausgabe Juli 2015, Art. 18 N. 15), erstattet dieser Bericht über ihre Prüfungen (Art. 27 Abs. 1 FINMAG) und ist meldepflichtig (Art. 27 Abs. 2 und 3 FINMAG). Zusatzprüfungen können gestützt auf Art. 4 FINMA-PV angeordnet werden. Die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft der Bank nie eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder schwere Missstände feststellte, schliesst Verfehlungen der Bank bzw.”
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