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Art. 3c

952.0LBCRFederal Act1 mar 1935Fonte originale
  1. Due o più imprese sono considerate gruppo finanziario se:
    1. almeno una è attiva come banca o società di intermediazione mobiliare1;
    2. operano prevalentemente nel settore finanziario; e
    3. formano un’unità economica o a causa di altre circostanze si può presumere che una o più imprese sottoposte alla sorveglianza individuale sono giuridicamente obbligate o di fatto costrette a sostenere altre società del gruppo.
  2. È considerato conglomerato finanziario dominato dal settore bancario o da quello del commercio di valori mobiliari un gruppo finanziario ai sensi del capoverso 1 che opera prevalentemente nel settore bancario o in quello del commercio dei valori mobiliari e comprende almeno un’impresa di assicurazione di notevole importanza economica.

Footnotes

  1. Nuova espr. giusta il n. I della LF del 17 dic. 2021 (Insolvenza e garanzia dei depositi), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 732;FF 2020 5647). Di detta mod. é tenuto conto unicamente nelle disp. menzionate nella RU.

1 commentary

N1.Organizzazione del gruppo finanziario e gestione dei rischi essenziali

Se si tratta di un gruppo finanziario ai sensi dell'art. 3c LBCR, esso deve essere organizzato in modo tale che, in particolare, tutti i rischi essenziali possano essere individuati, limitati e sorvegliati.

Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 BankG). Die Bewilligung wird u.a. erteilt, wenn die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG). Liegt eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat vor (vgl. Art. 3c BankG), so muss sie bzw. es so organisiert sein, dass insbesondere alle wesentlichen Risiken erfasst, begrenzt und überwacht werden können (Art. 3f Abs. 2 BankG).
Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 BankG). Die Bewilligung wird u.a. erteilt, wenn die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG). Liegt eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat vor (vgl. Art. 3c BankG), so muss sie bzw. es so organisiert sein, dass insbesondere alle wesentlichen Risiken erfasst, begrenzt und überwacht werden können (Art. 3f Abs. 2 BankG).