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Kommentare: Art. 4 | Omnilex
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SpoFöG · Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung
Art. 4
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Art. 4
415.0
SpoFöG
Federal Act
01.10.2012
Originalquelle
Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten.
Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen.
Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden.
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