Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
Die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.