Die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden informieren die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS1über Strafverfahren, die sie wegen Verstössen nach Artikel 25a einleitet, sowie über ihre Entscheide.
Der Bundesrat legt fest, welche Informationen weitergegeben werden.