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Art. 5

742.101LferrFederal Act1 lug 1958Fonte originale
  1. Chi intende costruire ed esercitare un’infrastruttura ferroviaria deve disporre di una concessione d’infrastruttura (concessione).1
  2. L’impresa ferroviaria concessionaria ha il diritto e l’obbligo di costruire ed esercitare l’infrastruttura ferroviaria secondo le prescrizioni della legislazione ferroviaria e della concessione.
  3. L’esercizio dell’infrastruttura comprende l’allestimento e la manutenzione degli impianti, nonché la gestione dei sistemi di alimentazione elettrica, di direzione dell’esercizio e di sicurezza.
  4. Per l’esercizio dell’infrastruttura è inoltre necessaria un’autorizzazione di sicurezza. Il Consiglio federale può prevedere agevolazioni per le imprese attive a livello regionale.2
  5. La concessione d’infrastruttura secondo la presente legge non è considerata una commessa pubblica ai sensi dell’articolo 9 della legge federale del 21 giugno 20193sugli appalti pubblici.4

Footnotes

  1. Nuovo testo giusta la cifra II n. 13 della LF del 20 mar. 2009 sulla Riforma delle ferrovie 2, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 5597;FF 2005 2183, 2007 2457).

  2. Nuovo testo giusta la cifra I n. 4 della LF del 16 mar. 2012 sulla seconda fase della Riforma delle ferrovie 2, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2012 5619, 2013 1603;FF 2011 823).

  3. RS 172.056.1

  4. Introdotto dall’all. 7 cifra II n. 5 della LF del 21 giu. 2019 sugli appalti pubblici, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 641;FF 2017 1587).

3 commentaries

N1.Concessione: obblighi d'esercizio e limitazioni del traffico ferroviario

Lferr art. 5 n. 3 La concessione disciplina nel merito gli obblighi dell'esercizio e può fissare l'estensione dell'obbligo di esercizio nonché eventuali limitazioni del traffico e degli orari di esercizio; contiene inoltre prescrizioni e condizioni.

Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl. Art. 10 lit. a-h KPFV). Betriebszeitbeschränkungen bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur sind gestützt auf Art.
Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl. Art. 10 lit. a-h KPFV). Betriebszeitbeschränkungen bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur sind gestützt auf Art.

N2.Limitazioni del traffico e degli orari nella concessione ferroviaria

Lferr art. 5 n. 2 La concessione può prevedere limitazioni del traffico e degli orari di esercizio.

Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl. Art. 10 lit. a-h KPFV). Betriebszeitbeschränkungen bzw. eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur sind gestützt auf Art.

N3.Determinazione della concessione: obbligo d'esercizio e limitazioni

Lferr art. 5 n. 1 La concessione determina, tra l'altro, la portata concreta dell'obbligo di esercizio nonché eventuali limitazioni del traffico e degli orari di esercizio.

Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl.
Für den Bau und Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur wird eine Infrastrukturkonzession benötigt (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme (Art. 5 Abs. 3 EBG). Die vom Bundesrat für die Dauer von höchstens 50 Jahre erteilte Konzession (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 5 EBG) kann grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. f VGG i.V.m. Art. 86 BGG; Art. 189 Abs. 4 BV; vgl. auch BGE 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Das Verfahren betreffend Infrastrukturkonzession ist in der Verordnung vom 14. Oktober 2015 über Konzessionen, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur [KPFV; 742.120] geregelt. Das Gesuch um Erteilung oder Ausdehnung der Konzession hat gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d KPFV einen Bericht über die Umweltverträglichkeit der Anlage zu enthalten. Die Konzession enthält neben der Traktionsart, der Konzessionsdauer, Auflagen und Bedingungen unter anderem auch den Umfang der Betriebspflicht und allfällige Einschränkungen des Verkehrs und der Betriebszeiten (zum Inhalt der Konzession, vgl.

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