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Art. 89

742.101LferrFederal Act1 lug 1958Fonte originale
  1. L’UFT può ritirare provvisoriamente o definitivamente autorizzazioni, permessi e licenze o limitarne il campo di applicazione se:
    1. si contravviene alla presente legge o alle sue disposizioni di esecuzione;
    2. non ci si attiene alle limitazioni o agli oneri connessi al rilascio.
  2. L’UFT ritira autorizzazioni, permessi e licenze qualora le condizioni legali per il rilascio non siano più adempiute.
  3. Su richiesta dell’UFT, gli impiegati, gli incaricati o i membri degli organi di un’impresa ferroviaria titolare di una concessione secondo l’articolo 5 della presente legge o di una concessione o autorizzazione secondo gli articoli 6–8 della legge del 20 marzo 20091sul trasporto di viaggiatori che nell’esercizio delle loro funzioni hanno ripetutamente dato adito a reclami fondati devono essere destituiti da tali funzioni.
  4. Le misure di cui ai capoversi 1–3 possono essere prese indipendentemente dall’avvio e dall’esito di un procedimento penale.

Footnotes

  1. RS 745.1

1 commentary

N1.RevoÊ dell'autorizzazione per incapacità e idoneità alla guiÚ

Sulla base di una precedente incapacità di lavoro superiore a 30 giorni e di ulteriori indizi di mancata idoneità alla guiÚ, l'UFT (Ufficio federale dei trasporti) può revocare l'autorizzazione; nelle motivazioni della presente decisione la revoÊ è stata ritenuta opportuna in tali circostanze (art. 89 cpv. 2 Lferr).

Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).
Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).

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