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Art. 3

742.101LferrFederal Act1 lug 1958Fonte originale
  1. Per la costruzione e l’esercizio delle ferrovie può essere esercitato il diritto di espropriazione secondo la legge federale del 20 giugno 19301sulla espropriazione.2
  2. La procedura di espropriazione è applicabile soltanto se sono falliti i tentativi di acquisire i diritti necessari mediante trattative private o mediante ricomposizione particellare.
  3. I diritti sui fondi appartenenti alle ferrovie non possono essere acquisiti per usucapione.

Footnotes

  1. RS 711

  2. Nuovo testo giusta la cifra I n. 3 della LF del 28 set. 2018 sull’organizzazione dell’infrastruttura ferroviaria, in vigore dal 1° lug. 2020 (RU 2020 1889;FF 2016 7711).

2 commentaries

N1.Spese e indennizzi nell'esproprio: onere dell'espropriante

Lferr art. 3 n. 2 Le conseguenze in materia di spese e indennizzi sono regolate dal diritto dell'esproprio; la parte che agisÎ in qualità di espropriante è tenuta a sostenere le spese del procedimento. Nel caso di specie il giudiÎ ha imputato all'espropriante le spese del procedimento di ricorso.

Dem Beschwerdeführer droht, wie vorstehend bereits erwogen, aufgrund übermässiger Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Eisenbahnanlage eine Enteignung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche; auch mit der von der Vorinstanz angeordneten Lärmschutzwand können die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten werden. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Massnahmen zum Schutz vor übermässigem Eisenbahnlärm verlangt, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen somit nach dem Enteignungsrecht. In Bezug auf die Lärmklage des Beschwerdeführers ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit ist von der Beschwerdegegnerin bewirkt worden; sie hat während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die akustische Signalanlage erneuert. Der Beschwerdeführer ist daher in dieser Hinsicht als obsiegend anzusehen. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen auf Fr. 2'500.- festzusetzen. Sie sind der Beschwerdegegnerin als Enteignerin - ihr steht gemäss Art. 3 Abs. 1 EBG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. b EntG das Enteignungsrecht zu - und unterliegender Partei zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

N2.Applicazione del diritto federale di espropriazione alle ferrovie

art. 3 cpv. 1 Lferr consente, per la costruzione e l'esercizio delle ferrovie, l'applicazione del diritto federale di espropriazione (EntG).

Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).
Das Eisenbahngesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 1 EBG). Die Eisenbahn umfasst dabei die Infrastruktur und den darauf gestützten Verkehr (Art. 1 Abs. 2 EBG). Für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) geltend gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 EBG). Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 EBG). Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EBG). Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt (Art. 8a Abs. 1 EBG).