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RéférenÎ: LFLP art. 22d N. 7 Selon la jurisprudenÎ de la Commission de recours administratif, un rachat visant à combler une lacune de couverture déjà existante avant le divorÎ peut intervenir avant la compensation d'une éventuelle lacune résultant du divorÎ. Dans l'affaire jugée, un tel rachat préalable a été considéré comme admissible et admis en déduction fiscale.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 20.11.2023 Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge; Art. 45 Abs. 1 lit. d StG, Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 79b BVG, Art. 22d FZG Umstritten ist, ob der Steuerpflichtige ein im Jahr 2019 getätigter Einkauf in der Höhe von Fr. 100'000.– an seine Pensionskasse steuerlich zum Abzug bringen kann. Dabei ist zunächst zu klären, ob nach einer Scheidung zwingend zuerst die Scheidungslücke geschlossen werden muss, bevor ein Einkauf zur Schliessung einer bereits vor der Scheidung bestehenden Deckungslücke getätigt werden kann. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Auslegung von Art. 79b BVG und Art. 22d FZG. Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Schliessung einer bereits vor der Scheidung bestehenden Deckungslücke zulässig ist, bevor die Scheidungslücke selbst geschlossen wird (vgl. E. 4d/ee). Des Weiteren ist ein Einkauf zur Schliessung einer Scheidungslücke über das reglementarische Einkaufspotential gemäss Art. 79b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BVG erlaubt (E. 4d/ff). Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anzeichen für eine unzulässige Steuerumgehung (E. 4h). Demnach kann der Einkauf in der Höhe von Fr. 100'000.– steuerlich zum Abzug gebracht werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 20. November 2023, I/1-2022/249, 250). Entscheid siehe PDF «I1_2022_249_250.pdf» anzeigen”
RéférenÎ : LFLP art. 22d ch. 6 Les rachats effectués en lien avì un divorÎ sont exclus de la limitation prévoyant que les rachats volontaires ne sont autorisés qu'après le remboursement des prélèvements pour la propriété du logement. Autrement dit : les prélèvements pour la propriété du logement empêchent les rachats volontaires jusqu'à leur remboursement; l'exception pour les rachats liés au divorÎ prévue à l'art. 22d LFLP n'en est pas affectée.
“Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Art. 79b Abs. 3 BVG sieht vor, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Art. 79b Abs. 4 BVG hält fest, dass die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG [SR 831.42; AS 2016 2313]) von der Begrenzung ausgenommen sind.”
“Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Art. 79b Abs. 3 BVG sieht vor, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Art. 79b Abs. 4 BVG hält fest, dass die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG [SR 831.42; AS 2016 2313]) von der Begrenzung ausgenommen sind.”
RéférenÎ : LFLP art. 22d n. 5 Les rachats effectués après un divorÎ ou après la dissolution judiciaire d’un partenariat enregistré doivent être exclus de la périoÞ de blocage de trois ans pour les retraits en capital, afin de combler la lacune de prévoyanÎ résultant du partage des prestations de prévoyanÎ et de préserver la protection de prévoyanÎ des conjoints. Un retrait en capital ultérieur intervenant dans les trois ans suivant un tel rachat n’est pas exclu en principe.
“Aus den parlamentarischen Beratungen geht entsprechend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisgemäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.2, 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, in ASA 75 S. 513 ff., 544). Diese Kapitalbezugssperre will also rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geld in die und aus der 2. Säule verhindern. Die Regelung in Art. 79b Abs. 4 BVG zum Einkauf bei einer «Scheidungslücke» bezweckt demgegenüber (entsprechend der ratio legis von Art. 22d FZG; Franziska Grob, a.a.O., Art. 22d FZG N. 2) den Erhalt des Vorsorgeschutzes der Ehegatten. Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung, also die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind mithin von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen, da ansonsten, insbesondere bei Trennungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht würde (BGE 142 II 399 E. 3.3.4). Im Fall eines solchen Wiedereinkaufs ist ein Bezug der Leistungen in Kapitalform innerhalb von drei Jahren seit Einkauf also nicht per se ausgeschlossen (BGE 142 II 399 E. 3.3.5; BGer 2C_895/2016 und 2C_896/2016 vom 14.6.2017 E. 2.2). 2.3 Mit Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG wird allerdings die Frage der Steuerumgehung nicht abschliessend geregelt.”
“Aus den parlamentarischen Beratungen geht entsprechend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisgemäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.2, 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, in ASA 75 S. 513 ff., 544). Diese Kapitalbezugssperre will also rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geld in die und aus der 2. Säule verhindern. Die Regelung in Art. 79b Abs. 4 BVG zum Einkauf bei einer «Scheidungslücke» bezweckt demgegenüber (entsprechend der ratio legis von Art. 22d FZG; Franziska Grob, a.a.O., Art. 22d FZG N. 2) den Erhalt des Vorsorgeschutzes der Ehegatten. Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung, also die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind mithin von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen, da ansonsten, insbesondere bei Trennungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht würde (BGE 142 II 399 E. 3.3.4). Im Fall eines solchen Wiedereinkaufs ist ein Bezug der Leistungen in Kapitalform innerhalb von drei Jahren seit Einkauf also nicht per se ausgeschlossen (BGE 142 II 399 E. 3.3.5; BGer 2C_895/2016 und 2C_896/2016 vom 14.6.2017 E. 2.2). 2.3 Mit Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG wird allerdings die Frage der Steuerumgehung nicht abschliessend geregelt.”
Si la personne tenue d'effectuer des versements procèÞ à des rachats en connaissanÎ d'un retrait de capital imminent et que ces versements poursuivent objectivement et principalement le but d'obtenir une économie d'impôt à court terme, de tels rachats ne peuvent pas favoriser l'objectif de la prévoyanÎ. Dans ce cas, les versements doivent être qualifiés de transferts de fonds ciblés, temporaires et motivés essentiellement par des raisons fiscales, de sorte que le caractère prévoyant — et, par conséquent, la reconnaissanÎ fiscale — peut être refusé.
“Bereits mehrere Monate vor den Einkäufen 2019 habe mithin festgestanden, wann und in welcher Höhe im selben Jahr ein Kapitalbezug erfolgen werde; dies wohlgemerkt, nachdem der Beschwerdeführer selber hierüber entschieden hätte. Er habe also im Wissen um den beabsichtigten und in die Wege geleiteten Kapitalbezug per Anfang August 2019 von Mitte Januar bis Mitte März 2019 die streitbetroffenen Einzahlungen in ungefähr derselben Höhe vorgenommen. Nach dem Ausgeführten hätten die von Januar bis März 2019 geleisteten Einzahlungen den Vorsorgeschutz des Beschwerdeführers nicht zu verbessern und damit den Art. 79b Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 22d FZG zugrunde liegenden Zweck nicht zu fördern vermocht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers habe unter den gegebenen Umständen objektiv betrachtet nur von der Absicht getragen sein können, eine (erhebliche) Steuerersparnis zu bewirken. Die Beschwerdeführer würden denn auch nicht bestreiten, dass die Transaktionen zu einer Steuerersparnis geführt hätten, wenn die Steuerverwaltung die entsprechenden Abzüge gemäss Selbstdeklaration gewährt hätte. Es sei insgesamt von gezielten vorübergehenden und primär steuerlich motivierten Geldverschiebungen in die”
“Bereits mehrere Monate vor den Einkäufen 2019 habe mithin festgestanden, wann und in welcher Höhe im selben Jahr ein Kapitalbezug erfolgen werde; dies wohlgemerkt, nachdem der Beschwerdeführer selber hierüber entschieden hätte. Er habe also im Wissen um den beabsichtigten und in die Wege geleiteten Kapitalbezug per Anfang August 2019 von Mitte Januar bis Mitte März 2019 die streitbetroffenen Einzahlungen in ungefähr derselben Höhe vorgenommen. Nach dem Ausgeführten hätten die von Januar bis März 2019 geleisteten Einzahlungen den Vorsorgeschutz des Beschwerdeführers nicht zu verbessern und damit den Art. 79b Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 22d FZG zugrunde liegenden Zweck nicht zu fördern vermocht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers habe unter den gegebenen Umständen objektiv betrachtet nur von der Absicht getragen sein können, eine (erhebliche) Steuerersparnis zu bewirken. Die Beschwerdeführer würden denn auch nicht bestreiten, dass die Transaktionen zu einer Steuerersparnis geführt hätten, wenn die Steuerverwaltung die entsprechenden Abzüge gemäss Selbstdeklaration gewährt hätte. Es sei insgesamt von gezielten vorübergehenden und primär steuerlich motivierten Geldverschiebungen in die”
Si les montants transférés ont déjà été versés (en tout ou en partie) sous forme de capital ou servent à financer une rente de vieillesse déjà perçue, il n'existe dès lors plus d'avoir de vieillesse et, par conséquent, aucune part d'avoir de vieillesse à racheter au sens de l'art. 22d al. 1 LFLP.
“Ein Kapitalbezug von in der beruflichen Vorsorge angesparten Geldern ist möglich, wenn der Versicherte verlangt, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; der Kläger ist nicht mehr Versicherter, sondern Bezüger einer Altersrente. Als Altersrentenbezüger hat er kein Altersguthaben mehr, welches besteht aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind, den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Art. 30d Abs. 6 BVG, den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Art. 22c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) überwiesen und gutgeschrieben worden sind und den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Art. 22d Abs. 1 FZG gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 BVG). Denn dieses wurde ihm (teilweise) bereits in Kapitalform ausbezahlt, respektive dient es der Finanzierung der ab August 2015 (act. I 3) bezogenen Altersrente. Auch mit Blick auf Ziff. 16 Abs. 1 des Vorsorgereglements, wonach für "jede versicherte Person" ein Altersguthaben gebildet wird (IIA 1/1, S. 11), steht fest, dass dies beim Kläger als Altersrentenbezüger nicht mehr der Fall ist, da bei ihm das Versicherungsrisiko "Alter" bereits im August 2015 eintrat. Die (sinngemäss gestellte) Frage, ob die hier zur Diskussion stehenden Mittel in den obligatorischen oder überobligatorischen Teil der Versicherung fliessen würden (vgl. Klage, S. 1), stellt sich somit gar nicht. Da kein Altersguthaben mehr vorhanden ist, ist der auf den Kläger entfallende Anteil der freien Mittel auch nicht mit dem Umwandlungssatz zu multiplizieren (Klage, S. 2 oben) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diesen Betrag wie eine Einmaleinlage behandelt hat (Klageantwort, S.”
Citation : LFLP art. 22d n. 2 Les rachats visant à combler la «lacune de divorce» résultant du partage sont exclus de la périoÞ de blocage de trois ans applicable au retrait en capital. Le but est de préserver la protection de prévoyanÎ du conjoint redevable; il doit donc pouvoir être rétabli de manière équivalente sur le plan de la prévoyanÎ. En conséquenÎ de cette règle d'exception, un retrait en capital dans les trois ans suivant un tel rachat n'est pas en soi exclu.
“Säule vermeiden. Zudem ist die ratio legis von Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG) zu beachten, der insbesondere den Erhalt des Vorsorgeschutzes der Ehegatten bezweckt. Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung. Beim Wiedereinkauf nach einer Scheidung muss folglich die Möglichkeit bestehen, die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Um diese Gleichstellung zu ermöglichen, erscheint es erforderlich, die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 BVG so zu verstehen, dass Wiedereinkäufe nach einer Scheidung von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen sind, da ansonsten, insbesondere bei Scheidungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht wird. Mit anderen Worten hat das Bundesgericht zugestanden, dass ein Kapitalbezug innert drei Jahren (nach dem Einkauf) im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen ist.”
“Aus den parlamentarischen Beratungen geht entsprechend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisgemäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.2, 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, in ASA 75 S. 513 ff., 544). Diese Kapitalbezugssperre will also rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geld in die und aus der 2. Säule verhindern. Die Regelung in Art. 79b Abs. 4 BVG zum Einkauf bei einer «Scheidungslücke» bezweckt demgegenüber (entsprechend der ratio legis von Art. 22d FZG; Franziska Grob, a.a.O., Art. 22d FZG N. 2) den Erhalt des Vorsorgeschutzes der Ehegatten. Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung, also die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Wiedereinkäufe nach einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind mithin von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen, da ansonsten, insbesondere bei Trennungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht würde (BGE 142 II 399 E. 3.3.4). Im Fall eines solchen Wiedereinkaufs ist ein Bezug der Leistungen in Kapitalform innerhalb von drei Jahren seit Einkauf also nicht per se ausgeschlossen (BGE 142 II 399 E. 3.3.5; BGer 2C_895/2016 und 2C_896/2016 vom 14.6.2017 E. 2.2). 2.3 Mit Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG wird allerdings die Frage der Steuerumgehung nicht abschliessend geregelt.”
Après un partage des avoirs de prévoyanÎ dans le cadre d'un divorÎ ou de la dissolution judiciaire d'un partenariat enregistré selon l'art. 22d LFLP, la périoÞ de blocage de trois ans pour les retraits en capital après un rachat correspondant n'est en principe pas applicable.
“1; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24d; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 33 N. 92). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG Wiedereinkäufe im Fall der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22d des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; entspricht aArt. 22c FZG in der Fassung vom 26.6.1998, [AS 1999 S. 1150; in Kraft bis 31.12.2016]). Damit gilt nach einem Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Ehescheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem entsprechenden Wiedereinkauf grundsätzlich nicht (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24e; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 61; Franziska Grob, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 22d FZG N. 22; Franziska Bur Bürgin, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 33 DBG/Art. 9 StHG N. 21). 2.2 Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Aus den parlamentarischen Beratungen geht entsprechend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisgemäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.2, 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1.”
“1; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24d; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 33 N. 92). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG Wiedereinkäufe im Fall der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22d des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; entspricht aArt. 22c FZG in der Fassung vom 26.6.1998, [AS 1999 S. 1150; in Kraft bis 31.12.2016]). Damit gilt nach einem Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Ehescheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem entsprechenden Wiedereinkauf grundsätzlich nicht (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24e; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 61; Franziska Grob, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 22d FZG N. 22; Franziska Bur Bürgin, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 33 DBG/Art. 9 StHG N. 21). 2.2 Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung. Aus den parlamentarischen Beratungen geht entsprechend hervor, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, die bereits zuvor praxisgemäss zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt haben. Konkret will Art. 79b Abs. 3 BVG verhindern, dass ein Einkauf vor Ablauf von drei Jahren durch eine Kapitalleistung kompensiert und die Pensionskasse dadurch als «steuerbegünstigtes Kontokorrent» zweckentfremdet wird (vgl. AB N 2002 S. 492 ff., 503, 566 f., 2003 S. 616 ff.; AB S 2002 S. 1035 ff., 1052 f.; BGE 148 II 189 E. 3.4.2, 142 II 399 E. 3.3.4, je mit Hinweisen; BGer 2C_534/2020 vom 26.3.2021 E. 3.1, 2C_658/2009 und 2C_659/2009 vom 12.3.2010 E. 3.3; vgl. auch Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1.”
“1; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24d; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 33 N. 92). Von dieser Begrenzung ausgenommen sind gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG Wiedereinkäufe im Fall der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22d des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42; entspricht aArt. 22c FZG in der Fassung vom 26.6.1998, [AS 1999 S. 1150; in Kraft bis 31.12.2016]). Damit gilt nach einem Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Ehescheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge nach einem entsprechenden Wiedereinkauf grundsätzlich nicht (vgl. BGE 142 II 399 E. 3.3.4; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 24e; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 61; Franziska Grob, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 22d FZG N. 22; Franziska Bur Bürgin, in Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 33 DBG/Art. 9 StHG N. 21).”
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