Dans les institutions de prévoyance appliquant le système de la primauté des prestations, les droits de l’assuré correspondent à la valeur actuelle des prestations acquises.
Les prestations acquises sont calculées comme suit:
Les prestations assurées sont fixées par le règlement. Elles sont déterminées par la période d’assurance possible. Les prestations temporaires au sens de l’art. 17, al. 2, peuvent être omises lors du calcul de la valeur actuelle, si elles ne sont pas financées selon le système de capitalisation.
La période d’assurance imputable se compose de la période de cotisations et de la période d’assurance rachetée. Elle commence au plus tôt avec le versement de cotisations à la prévoyance vieillesse.
La période d’assurance possible commence au même moment que la période d’assurance imputable et prend fin à la limite d’âge de référence réglementaire1.
La valeur actuelle doit être établie selon les règles actuarielles reconnues. Les valeurs actuelles doivent figurer sous forme de tableau dans le règlement.
Nouvelle expression selon l’annexe ch. 5 de la LF du 17 déc. 2021 (AVS 21), en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 92;FF 2019 5979). ↩
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L'institution de prévoyanÎ doit exposer de manière vérifiable la manière dont le calcul a été effectué conformément à son règlement. En outre, une vérification de calcul doit être présentée, reprenant le calcul effectué conformément à l'art. 16 LFLP, afin de permettre de constater que les exigences minimales de l'art. 16 LFLP ont été respectées.
“In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
“Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
En cas de primauté des prestations, l'institution de prévoyanÎ doit indiquer comment elle a calculé la prestation de sortie au regard de son règlement ; en outre, un calcul de contrôle doit être présenté, dans lequel le calcul est effectué de manière vérifiable conformément à l'art. 16 LFLP.
“Allerdings ergebe sich aus dem Gesetz, dass die Berechnung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat nicht derart ver- einfacht werden dürfe, wie dies die Vorinstanz festgehalten habe. In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”
“In Art. 67 des anwendbaren Reglements regle die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten das Vor- gehen bei Scheidung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 würden die für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistungen gemäss Bestimmungen des FZG berechnet, was auch für das Zusatzsparguthaben gelte. Hinsichtlich der Berechnung werde in Abs. 4 von Art. 67 auf Tabelle 8 des Abschnitts "Versicherungstechnische Tabel- len" verwiesen. Ein Blick in diese Unterlagen zeige auf, dass sich die Ermittlung der Austrittsleistung bei einem Leistungsprimat keinesfalls derart einfach gestalte, wie dies sowohl die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten als auch die Vorinstanz sehe. Die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten müsste genau darlegen, wie die Be- rechnung anhand ihres Reglements stattgefunden habe; zudem müsste eine "Kontrollrechnung" erfolgen, in welcher die Berechnung gemäss Art. 16 FZG durchgeführt werde. Nur so sei klar ersichtlich, dass bei den Berechnungen ge- mäss Reglement die Mindestanforderungen gemäss Art. 16 FZG eingehalten wor- den seien. Dies alles sei den Ausführungen der Vorsorgeeinrichtung der Beklag- ten nicht zu entnehmen und das vorinstanzliche Urteil habe sich dazu überhaupt nicht geäussert. In der Folge berechnet der Kläger das Altersguthaben der Be- klagten ausgehend vom Leistungsprimat (Urk. 156 S. 7 ff.). - 31 -”