7 commentaries
RéférenÎ : LFLP art. 14 ch. 7 La prestation de sortie ou de libre passage apportée constitue la base minimale pour le calcul d'une prestation d'invalidité qui est réduite en raison d'une réserve de santé. Une réserve de santé fixée par le règlement ne peut être inférieure à ce montant minimal. Pour le calcul de la prestation visée par la réserve, on ne se fonÞ pas uniquement sur le capital de vieillesse au titre du BVG, mais sur l'ensemble du capital de vieillesse apporté (en y incluant les bonifications de vieillesse qui cessent).
“des Vorsorgereglements der Beklagten nicht, wonach im Falle des Eintritts der Invalidität aus einem mit dem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund nur Anspruch auf die «BVG-Mindestleistungen» bestehe. Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt.”
“Es kann nicht angehen, dass es der Vorsorgestiftung offensteht, den mit Art. 14 FZG verfolgten Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes der versicherten Person (Pärli/Kämpf, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, BVG, FZG und weitere einschlägige Bestimmungen, N 3 zu Art. 14 FZG mit weiteren Hinweisen) mit einer reglementarischen Ausgestaltung der Risikoleistungen nach dem Leistungsprimat zu konterkarieren. Mit Art. 14 FZG sollte gerade der Problematik entgegengewirkt werden, dass Versicherte bei einem Stellenwechsel aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen Verluste hinsichtlich des Vorsorgeschutzes hinzunehmen haben; mithin sollte dadurch eine Verbesserung der Freizügigkeit der versicherten Personen bewerkstelligt werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 1 zu Art. 14 FZG). Dementsprechend bildet die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1). Im Unterschied zur Berechnung der obligatorischen Leistung nach BVG wird bei der Berechnung der Leistung, die aufgrund eines Gesundheitsvorbehalts ausgerichtet wird, nicht bloss auf das BVG-Altersguthaben gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG als Basis abgestellt. Vielmehr wird stattdessen auf das gesamte eingebrachte Altersguthaben abgestellt, zu welchem dann die Summe der infolge Eintritts des schädigenden Ereignisses wegfallenden Altersgutschriften addiert wird (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG; Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, a.a.O., S. 736). Der Gesundheitsvorbehalt gilt nur bezüglich des neu überobligatorisch aufgebauten Vorsorgekapitals, welches aufgrund der Beiträge im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses geäufnet wird (Pärli/Kämpf, a.a.O., N 25 zu Art. 14 FZG mit Hinweis auf BGE 144 V 376 E. 4.1 und BGE 130 V 9 E. 5.2.2).”
RéférenÎ : LFLP art. 14 n. 6 Dans l'affaire examinée, l'institution de prévoyanÎ a maintenu, pour les parts d'assuranÎ surobligatoires, une réserve médicale forfaitaire couvrant de larges groupes diagnostiques. L'assuré a contesté cette réserve à plusieurs reprises et a demandé qu'elle soit limitée à un diagnostic précis ; la caisse a rejeté cette demanÞ, suite à quoi l'assuré a saisi la justiÎ.
“Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage.”
art. 14 al. 1 LFLP exige que, lors du calcul de la rente d'invalidité, soient également pris en compte les avoirs de prévoyanÎ antérieurement accumulés dans la sur-obligatoire. En outre, la jurisprudenÎ prévoit que les prestations de risque doivent, en principe, être calculées selon le primat des cotisations, de sorte qu'il convient d'éviter une exclusion complète des avoirs sur-obligatoires antérieurs.
“Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht. Dem widerspricht auch Ziffer”
“Gemäss dem Standpunkt der Beklagten berechnet sich die Invalidenrente im der vorliegenden Klage zugrundeliegenden Sachverhalt ausschliesslich auf der Basis der Vorsorgeguthaben aus dem BVG-Obligatorium (E. 5.2). Dies hätte indes zur Folge, dass die von der Klägerin eingebrachten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium im Invaliditätsfall aufgrund des Gesundheitsvorbehaltes hinsichtlich der Rentenberechnung gänzlich unberücksichtigt blieben. Der Gesundheitsvorbehalt würde dementsprechend nicht nur das seit seiner Auferlegung geäufnete weitergehende Vorsorgeguthaben, sondern auch das davor angesparte Guthaben aus dem Überobligatorium beschlagen. Auf diese Weise würde im Ergebnis eine Rückwirkung des ab «...» auferlegten Gesundheitsvorbehaltes bis zum Zeitpunkt der erstmaligen überobligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsunterstellung der Klägerin resultieren, was diesbezüglich einem vollständigen Leistungsausschluss bei Eintritt des Risikos gleichkäme (BGE 130 V 9 E. 4.4). In Nachachtung von BGE 144 V 376 gibt Art. 14 Abs. 1 FZG neben der Berücksichtigung der zuvor angesparten Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium denn auch die Berechnung der Risikoleistungen im Grundsatz nach dem Beitragsprimat (vgl. Art. 24 BVG) vor. Die Invalidenrente, welche bei Invaliditätseintritt aus einem mit einem Gesundheitsvorbehalt belasteten Grund in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 FZG resultiert, wird vom Bundesgericht ausserdem ebenfalls als «BVG-Minimalrente» bezeichnet (BGE 144 V 376 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch der von der Klägerin zitierte Auszug aus der Monographie von Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz 530; Urk. 1 S. 7 Rn 10), wonach in die Vorsorgeeinrichtung eingebrachtes überobligatorisch gebildetes Alterskapital nach der «Logik des BVG» zu höheren, überobligatorischen Risikoleistungen führe und für diese mit der Eintrittsleistung erworbenen Ansprüche kein Gesundheitsvorbehalt angebracht werden dürfe, dahingehend zu interpretieren, als auch die reglementarische Ausgestaltung der Beklagten als Duo-/Mischprimat einem Einbezug der Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium bei der Bemessung der Leistungen im Invaliditätsfall nicht entgegensteht.”
RéférenÎ : art. 14 LFLP n. 4 En cas de résiliation du contrat de libre passage pour fausse déclaration, fondée sur l'art. 14 LFLP, les mêmes prestations sont dues que dans le cas d'une réserve suite à une déclaration de santé régulière. Il reste toutefois ouvert de savoir comment, lors du calcul de ces prestations, il convient de traiter les avoirs de prévoyanÎ apportés et surobligatoires lorsque la prestation d'entrée ne se compose pas exclusivement de l'avoir de vieillesse LPP.
“Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.”
“Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art.”
Les principes développés dans ATF 144 V 376 relatifs à l'art. 14 LFLP peuvent, d'après les décisions citées, être transposés à des situations où les prestations d'entrée apportées contiennent des éléments surobligatoires ou où, en cas de résiliation ou de fausse déclaration, il convient de déterminer comment traiter les avoirs surobligatoires. D'après les sources, il n'existe aucune raison apparente de ne pas appliquer ces règles de l'art. 14 dans de tels cas.
“14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E. 3). Es sind dementsprechend keine Gründe dafür auszumachen, weswegen die in BGE 144 V 376 bezüglich Art. 14 FZG festgehaltenen Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten. Auf das Argument der Beklagten, wonach sie im Duoprimat, die in BGE 144 V 376 involvierte Vorsorgestiftung jedoch im Beitragsprimat organisiert gewesen sei, und Art. 14 FZG deswegen unterschiedliche Auswirkungen zeitige (Urk. 21 S. 8 Rn 19, S. 12 Rn 24, S. 13 Rn 27), wird sogleich im Zusammenhang mit der Berechnung der allfälligen Risikoleistungen einzugehen sein.”
“Die Klägerin begründet ihre Rechtsauffassung, wonach ihr Vorsorgeguthaben aus dem Überobligatorium ebenfalls Bestandteil des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgeguthabens bilde, insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 14 FZG und BGE 144 V 376 (E. 5.1). Dem betreffenden Leitentscheid des Bundesgerichts liegt eine Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person und insofern kein kongruenter Sachverhalt zugrunde. Dies steht der Anwendung auf den vorliegenden Fall indessen nicht entgegen, zumal das Bundesgericht im Entscheid festgehalten hat, dass bei Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Vorsorgeeinrichtung infolge Falschdeklaration gestützt auf Art. 14 FZG die gleichen Leistungen geschuldet sind, wie sie bei einem Vorbehalt nach ordnungsgemässer Gesundheitsdeklaration zu erbringen wären (Stauffer, Entscheidbesprechung zu BGE 144 V 376, AJP 2019, S. 734 ff., S. 734 Einleitung). Der Sachverhalt stimmt denn auch insofern überein, als der versicherten Person im zitierten Leitentscheid keine Invaliditätsleistungen aus weitergehender (überobligatorischer) Vorsorge gemäss Reglement, sondern einzig eine obligatorische Invalidenrente aus BVG zustand. Hier wie dort stellt sich die Frage, wie mit der eingebrachten Eintrittsleistung zu verfahren ist, falls diese nicht nur aus dem BVG-Altersguthaben besteht (BGE 144 V 376 E.”
Citation: LFLP art. 14 n. 2 Les réserves médicales ne peuvent excéder cinq ans. En pratique, de telles réserves sont également appliquées dans le domaine surobligatoire pour une durée pouvant aller jusqu'à cinq ans ; pendant cette périoÞ, les prestations surobligatoires peuvent être réduites.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen, die allerdings höchstens fünf Jahre betragen dürfen (vgl. dazu auch Art. 331c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 134 III 511 E. 3 S. 512; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1; Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2018, 9C_255/2018, E. 3.1). Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor (Art. 14 FZG). Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 73 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 127 III 235 E. 2c S. 238). Der Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 41 E. 4.3; BGer 9C_255/2018, E. 3.2).”
“des aktuell gültigen Vorsorgereglements 2018 der Beklagten kann die Stiftung, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, für denjenigen Teil der Personalvorsorge, der die Leistungen des BVG übersteigt, in Beachtung von Art. 14 FZG für höchstens fünf Jahre Vorbehalte anbringen. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im überobligatorischen Bereich kein Leistungsanspruch. Die Invaliden- oder Todesfallleistungen der Stiftung werden diesfalls über die Vorbehaltsdauer hinaus auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert (Urk. 2/11 S. 6).”
Citation : LFLP art. 14 n. 1 En pratique, il est controversé de savoir si et dans quelle mesure des réserves relatives à l'état de santé s'appliquent aux parts surobligatoires de l'assuranÎ. La présente espèÎ illustre un litige relatif à la validité et à la portée d'une telle réserve à l'égard des prestations surobligatoires.
“Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - 39) sowie neurotische, belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48) samt Folgen". Daraufhin ersuchte der Versicherte die C.________ mit Schreiben vom 31. März 2018 (act. I 3), ihm die Höhe der Leistungen im Todesfall und bei Invalidität mitzuteilen, falls eines dieser Ereignisse in den nächsten fünf Jahren eintreten würde und vom medizinischen Vorbehalt betroffen wäre. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (act. I 5) stellte die C.________ dem Versicherten den entsprechenden Vorsorgeausweis beinhaltend die gesetzlichen Minimalleistungen zu. Am 26. Februar 2019 (act. I 6) beanstandete der Versicherte den Gesundheitsvorbehalt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) erneut, woraufhin die C.________ mit Schreiben vom 6. März 2019 (act. I 7) Berechnungen zu den reglementarischen Leistungen, den gesetzlichen Minimalleistungen und den Leistungen gemäss Art. 14 FZG mitteilte; gleichzeitig formulierte sie den am 28. Februar 2023 automatisch erlöschenden Vorbehalt bezüglich der überobligatorischen Versicherungsteile, welche weder unter obligatorische Versicherungsteile noch unter die aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworbenen überobligatorischen Versicherungsteile fallen, wie folgt: "Affektive Störungen (ICD F30 - F39) sowie neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (ICD F40 - F48)". Am 11. März 2020 (act. I 8) und 18. Januar 2021 (act. I 10) erfolgten neuerliche Beanstandungen des Gesundheitsvorbehaltes durch den Versicherten mit der Bitte um Anpassung bzw. Eingrenzung auf die Diagnosestellung Angststörung/Panikattacken (ICD F41), was die C.________ mit E-Mail vom 16. März 2020 (act. I 9) und Schreiben vom 9. Februar 2021 (act. I 11) ablehnte. B. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die C.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage.”
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