21 commentaries
Un remboursement du montant déficitaire au sens de l'art. 3 al. 2 LFLP peut également être effectué par la personne assurée ; le remboursement par la personne assurée n'est donc pas exclu. Il importe uniquement que l'institution de prévoyanÎ tenue au paiement reçoive le capital de couverture nécessaire pour assurer les prestations de survivants ou d'invalidité prévues par le règlement.
“Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblieben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustellen, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als unerheblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetrages erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff.”
“Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblieben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustellen, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als unerheblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetrages erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff. 4, 201 Ziff. 2; Klage S. 12 Ziff. 19), wobei gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag ausreicht, um das Altersguthaben auszugleichen.”
Citation : LFLP art. 3 n. 20 L'art. 3 al. 2 LFLP institue un droit au remboursement de l'ancienne institution de prévoyanÎ lorsque celle-ci, après le transfert de la prestation de libre passage, doit fournir des prestations aux survivants ou des prestations d'invalidité. Selon la jurisprudenÎ, cela vaut également lorsque la prestation de libre passage a été transférée à une institution de libre passage. La valeur actuelle de la prestation de libre passage à rembourser se calcule selon les bases techniques d'assuranÎ de l'institution tenue au paiement (cf. art. 4, phr. 2 OLP).
“Grundlage für die von der Vorsorgeeinrichtung geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG (SR 831.42). Diese Norm bestimmt für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, dass ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Auch wenn die Bestimmung dem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfasst, gilt sie auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, weil die Vorsorge- und die Freizügigkeitseinrichtung in diesem Bereich die gleiche Funktion erfüllen (BGE 135 V 13 E. 3.4; KASPAR SANER/NATHALIE TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Sodann können gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Weiter hält Art. 4 Satz 2 FZV (SR 831.425) fest, dass sich der Barwert (der rückzuerstattenden Austrittsleistung) aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung berechnet.”
La réduction prévue à l'art. 3 al. 3 LFLP se mesure en fonction de la prestation de libre passage effectivement remboursée. Selon la décision citée, l'institution de prévoyanÎ a calculé la prestation d'invalidité sur la base de la prestation de libre passage réellement rétrocédée ainsi que des intérêts effectivement versés ; l'absenÎ de rémunération par intérêts pour des fractions de l'avoir de vieillesse (par exemple en cas d'avanÎ WEF sans intérêts) se répercute ainsi au détriment de la personne ayant quitté la caisse.
“________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzuführen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Austrittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – entsprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entsprechend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizügigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gegeben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebeneinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung gestanden haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapital anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl.”
“________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzuführen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Austrittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – entsprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entsprechend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizügigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gegeben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebeneinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung gestanden haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapital anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl.”
L'obligation de l'ancienne institution de prévoyanÎ de verser la prestation de libre passage en vertu de l'art. 3 al. 1 LFLP subsiste également lorsque le cas de prévoyanÎ est déjà survenu et indépendamment du fait que l'assuré ait accompli son devoir de déclaration. La nouvelle institution de prévoyanÎ doit créditer les prestations de libre passage versées en retard conformément à l'art. 9 al. 1 LFLP et en tenir compte pour le calcul des prestations d'assuranÎ ; cela vaut également en cas de versement tardif (cf. ATF 129 V 440 ; arrêt 9C_790/2007).
“Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5.”
“Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5.1 ff.). 4.3. Gemäss Vorsorgeausweise ab 1. Januar 2018 und ab 1. Januar 2019 betrug die bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis eingebrachte Freizügigkeitsleistung CHF 0.00. Auf Veranlassung des Klägers und mangels Vorliegen eines Tatbestandes, welcher der Übertragungspflicht entgegenstehen würde, übertrug die E____ am 23. April 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 6) die Austrittsleistung an die Beklagte und kam somit ihrer in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierten Pflicht nach. Die Beklagte respektierte ihrerseits ihre gesetzliche Verpflichtung zur Entgegennahme der Leistungen (Art. 9 Abs. 1 FZG) und schrieb dem Kläger gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 (KB 9) CHF 212'949.15 als eingebrachte Freizügigkeitsleistungen gut (CHF 114'343.90, Anteil BVG). Insgesamt ist mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Erläuterungen (E. 4.3 hiervor) kein Grund ersichtlich, welcher gegen eine Berücksichtigung der (verspätet) eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der fraglichen Versicherungsansprüche des Klägers sprechen würde. 4.4. 4.4.1. Die Beklagte ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen gemäss Vorsorgeausweis per 23. April 2020 bei der Leistungsberechnung (Invalidenrente, Kinderrente, Invaliditätskapital) miteinzubeziehen. 4.4.2. Zu klären bleibt allerdings, ob nicht auch ohne die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Maximalbetrag der obligatorischen Vorsorge erreicht wird.”
La réduction prévue à l’art. 3 al. 3 LFLP constitue une mesure de sanction au cas où le remboursement de la prestation de sortie fait défaut et que l’institution de prévoyanÎ tenue au paiement ne dispose pas, de ce fait, du capital de couverture nécessaire au financement des prestations. L’institution de prévoyanÎ antérieure ne peut pas contraindre le remboursement ; elle n’a que la possibilité de sanctionner l’absenÎ de remboursement, sous les conditions énoncées par la jurisprudenÎ, par une réduction des prestations.
“2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl. E. 11.2.3) mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG; BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 3; HÜRZELER, S. 279 Rz. 335; HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 3 FZG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 3 FZG).”
“2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl. E. 11.2.3) mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG; BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 3; HÜRZELER, S. 279 Rz. 335; HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 3 FZG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 3 FZG).”
“2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl. E. 11.2.3) mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG; BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 3; HÜRZELER, S. 279 Rz. 335; HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 3 FZG; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG und FZG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 3 FZG).”
Citation: LFLP art. 3 n. 16 l'art. 3 al. 1 LFLP s'applique lorsque des assurés entrent dans une nouvelle institution de prévoyanÎ; dans ce cas, la prestation de sortie doit être transférée. Selon les principes exposés dans les sources, en quittant l'institution de prévoyanÎ, les assurés ont en priorité droit à une prestation de libre passage. Un versement en espèces de la prestation de sortie n'est possible que s'il existe un motif légal de paiement. Si les assurés n'entrent pas dans une nouvelle institution de prévoyanÎ, ils peuvent, conformément aux dispositions applicables, conserver la protection de prévoyanÎ sous une forme admissible au moyen d'une poliÎ de libre passage ou d'un compte de libre passage.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistungen an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).”
“Als Altersleistungen gelten demnach Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Diese Leistungen können in Form von Altersrenten, Kapitalabfindungen und Überbrückungsrenten erbracht werden. Keine Altersleistungen sind demgegenüber Freizügigkeitsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Denn Freizügigkeitsleistungen werden nicht für das versicherte Risiko «Alter» ausgerichtet (BGE 141 V 681 E. 2 mit Hinweisen). Versicherte, welche eine Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben primär Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZG), die mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG). Die frühere Vorsorgeeinrichtung muss die Austrittsleistung an die neue überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG): ob in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV). Die versicherten Personen haben demnach bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses anzugeben, was mit der zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Austrittsleistung zu geschehen hat: Möglichkeiten sind die Übertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) oder die Barauszahlung, sofern ein Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 5 FZG vorliegt (Art. 1 Abs. 2 FZV). Die Barauszahlung der Austrittsleistung können Versicherte unter anderem verlangen, wenn sie der Versicherungspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art.”
Citation : LFLP art. 3 ch. 15 En cas de retraite anticipée volontaire et non contraignante, la jurisprudenÎ constate souvent que les avoirs de libre passage restent sur un compte de libre passage ou sont transférés sur un nouveau compte de libre passage. Un virement direct vers une nouvelle institution de prévoyanÎ (art. 3 al. 1 LFLP) peut également être envisagé, mais il n'est pas nécessairement effectué lorsque aucun droit contraignant à la retraite anticipée n'existe.
“Es liegen somit keine Hinweise auf eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers wegen objektiver, ausserhalb seiner Person liegender Umstände vor (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV). Die Pensionierung per 1. Juni 2020 erfolgte damit weder aus zwingenden berufsvorsorgerechtlichen Gründen (vgl. E. 2.2) noch wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Vielmehr entschied er sich freiwillig für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben (vgl. E. 2.2 in fine), obwohl ihm die Möglichkeit, eine neue Anstellung zu suchen und währenddessen ALE zu beziehen, offen gestanden hätte. In diesem Fall wäre aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Die hier vorliegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt somit nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 AVIV (vgl. Entscheid des BGer vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. B175 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]). Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht auf eine Befreiung der Beitragszeit berufen und erfüllt die Beitragszeit nicht.”
“Mai 2020 erfolgte weder aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht noch war dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht gekündigt worden (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2332 N. 227). Vielmehr entschied er sich für einen Ausstieg aus dem Erwerbsleben, obwohl ihm weitere Möglichkeiten offen gestanden hätten: Einerseits hätte er das Arbeitsverhältnis zu einem reduzierten Pensum von 40 % weiterführen und sich teilarbeitslos melden, andererseits hätte er eine Kündigung in Kauf nehmen und sich ganz arbeitslos melden können. In diesen Fällen wäre aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]) auf ein Freizügigkeitskonto (vgl. Entscheid des BGer vom 4. September 2019, 8C_375/2019, E. 4.1) oder allenfalls an eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG) überwiesen worden, womit die finanziellen Mittel bis zur ordentlichen Pensionierung in der beruflichen Vorsorge verblieben wären. Dass sich der Beschwerdeführer – bereits kurz nach Unterbreitung der Vorschläge am 15. Juli 2019 – zum weitest gehenden Rückzug aus dem Erwerbsleben und freiwillig für eine vorzeitige Pensionierung entschied, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er zwischen dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 23. Juli 2019 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ende April 2020 keine massgeblichen Stellenbemühungen vornahm, womit er ohnehin der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) nicht nachkam, wäre er doch, mit der Aussicht arbeitslos zu werden, verpflichtet gewesen, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Der Beschwerdeführer legte bezüglich einer allfälligen weiteren Erwerbstätigkeit einzig dar, er habe damit gerechnet, im Betrieb seines Sohnes einer Teilzeitbeschäftigung von (lediglich) 30 % nachgehen zu können (vgl.”
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 3 al. 2 LFLP s'applique également au transfert de l'avoir de libre passage à une institution de libre passage, car les institutions de prévoyanÎ et de libre passage remplissent dans ce domaine la même fonction.
“Grundlage für die von der Vorsorgeeinrichtung geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG (SR 831.42). Diese Norm bestimmt für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, dass ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Auch wenn die Bestimmung dem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfasst, gilt sie auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, weil die Vorsorge- und die Freizügigkeitseinrichtung in diesem Bereich die gleiche Funktion erfüllen (BGE 135 V 13 E. 3.4; KASPAR SANER/NATHALIE TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Sodann können gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Weiter hält Art. 4 Satz 2 FZV (SR 831.425) fest, dass sich der Barwert (der rückzuerstattenden Austrittsleistung) aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung berechnet.”
RéférenÎ : LFLP art. 3 n. 13 Selon la jurisprudenÎ, le défaut de restitution de la prestation de sortie au sens de l'art. 3 al. 2 LFLP entraîne une réduction des prestations de survivants et d'invalidité conformément à l'art. 3 al. 3 LFLP. Une telle réduction n'est toutefois pas prise en compte lorsque la personne appelée en cause réintègre la prestation de sortie au moyen de ses propres fonds afin de combler la lacune de prévoyanÎ.
“Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
“50'592.-- für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. März 2020 bzw. für 32 Monate bei monatlichen Leistungen von Fr. 1'581.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen; act. I 16) hinreichend substantiiert. Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
“Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
Selon l'art. 3 al. 3 LFLP, les prestations aux survivants et aux invalides peuvent être réduites dans la mesure où le remboursement de la prestation de sortie n'a pas été effectué. Un droit de restitution de l'ancienne institution de prévoyanÎ subsiste toutefois, sous réserve d'une éventuelle réduction conformément à l'art. 3 al. 3 LFLP.
“50'592.-- für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. März 2020 bzw. für 32 Monate bei monatlichen Leistungen von Fr. 1'581.-- (zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen; act. I 16) hinreichend substantiiert. Zudem herrscht entgegen den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 34) Klarheit darüber, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Vorleistungen um die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG handelt (Klage S. 4 Ziff. 2.5; act. I 16). Damit besteht dem Grundsatz nach ein Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 50'592.--, zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils angefallenen Vorleistungen. Die Beklagte weist zusätzlich darauf hin (Klageantwort S. 14 Ziff. 35), dass die Rückerstattung der Austrittsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) bisher unterblieben sei, was gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG zur Kürzung der Invalidenleistungen der Beklagten führe. Da die Beklagte gemäss BGE 141 V 197 die Rückerstattung der Austrittsleistung durch die Klägerin nicht erzwingen muss, steht der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Vorbehalt einer allfälligen Kürzung gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG, sofern nicht der Beigeladene von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Austrittsleistung mit eigenen Mitteln wieder einzubringen, um die Vorsorgelücke zu schliessen (vgl. BGE 141 V 197 E. 5.6 S. 2.5). Ebenso bleibt eine Kürzung gemäss Art. 34a BVG infolge einer allfälligen Überentschädigung vorbehalten (vgl. Klageantwort S. 14 Ziff. 35). Schliesslich hat die Klägerin zu Recht keinen Verzugszins auf der Rückerstattungsforderung geltend gemacht (BGE 145 V 18).”
S'il existe des droits au remboursement, les prestations antérieurement fournies doivent être remboursées. Le remboursement peut être effectué sous réserve d'éventuelles réductions conformément à l'art. 3 al. 3 LFLP (resp. art. 34a LPP).
“Oktober 2014 und der eingetretenen Invalidität gegeben und damit die comPlan leistungspflichtig sei; diese lehnte ihrerseits mit Schreiben vom 15. August 2019 eine Leistungspflicht ab, da vor dem 18. September 2015 keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. B. Am 15. April 2020 erhob die AXA gegen die comPlan Klage vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Versicherten A.________ eine Invalidenrente gemäss ihren reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen und sie sei zu verpflichten, der Klägerin die im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. März 2020 erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils anfallenden Vorleistungen zurückzuerstatten. Nach Beiladung des A.________ wies das angerufene Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2021 die Klage betreffend Invalidenleistungen mangels Aktivlegitimation der AXA ab, hiess sie jedoch betreffend der Vorleistungen gut und verpflichtete die comPlan, unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die die von der AXA erbrachten Vorleistungen im eingeklagten Betrag zurückzuerstatten. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Klage der AXA vollumfänglich abzuweisen.”
“Nach dem Dargelegten ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten.”
Citation: LFLP art. 3 let. 10 La restitution de la prestation de sortie a pour objet de reconstituer le capital de couverture dont l'ancienne institution de prévoyanÎ avait besoin pour assurer les prestations dues aux survivants ou en cas d'invalidité. Elle vise à rétablir la situation financière qui, du point de vue de l'ancienne institution de prévoyanÎ et de l'assuré, aurait existé si l'obligation de prestation avait déjà été connue à l'époque.
“Mit der in Art. 3 Abs. 2 FZG vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, wird sichergestellt, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; SANER/TUOR, N. 16 zu Art. 3 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, S. 466 Rz. 1447). Mit anderen Worten bezweckt die Rückerstattung der Austrittsleistung, die Situation wiederherzustellen, die aus der Sicht der früheren Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person bestanden hätte, wenn die Leistungspflicht bereits damals bekannt gewesen wäre, indem die frühere Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das für die Ausrichtung der geschuldeten Leistungen notwendig ist (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 278 Rz. 332). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen (vgl.”
L'art. 3 al. 3 LFLP permet la réduction des prestations pour survivants et d'invalidité lorsque le remboursement n'intervient pas. Selon la jurisprudenÎ citée, la règle de remboursement de l'art. 3 al. 2 LFLP — et donc la réduction qui en découle selon l'al. 3 — s'applique également lors du transfert de la prestation de sortie à une institution de libre passage, puisque les institutions de prévoyanÎ et de libre passage sont, dans ce domaine, considérées comme équivalentes sur le plan fonctionnel.
“Grundlage für die von der Vorsorgeeinrichtung geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG (SR 831.42). Diese Norm bestimmt für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, dass ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Auch wenn die Bestimmung dem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung erfasst, gilt sie auch bei Übertragung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, weil die Vorsorge- und die Freizügigkeitseinrichtung in diesem Bereich die gleiche Funktion erfüllen (BGE 135 V 13 E. 3.4; KASPAR SANER/NATHALIE TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Sodann können gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Weiter hält Art. 4 Satz 2 FZV (SR 831.425) fest, dass sich der Barwert (der rückzuerstattenden Austrittsleistung) aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung berechnet.”
Si l'avoir de libre passage de l'ancienne institution de prévoyanÎ ne peut être restitué, il est possible, selon l'art. 3 al. 3 LFLP, de réduire les prestations d'invalidité et de survivants de l'ancienne institution. L'obligation de restitution incombe en règle générale à l'institution de prévoyanÎ destinataire (nouvelle); toutefois, la restitution peut également être effectuée par d'autres personnes, notamment par la personne assurée. Pour l'institution de prévoyanÎ, il est indifférent de savoir qui rembourse l'avoir de libre passage; elle n'a pas à en exiger la restitution.
“2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
“2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
RéférenÎ : LFLP art. 3 ch. 7 Les prestations déjà fournies peuvent être remboursées, mais elles sont soumises à la réserve d'éventuelles réductions conformément à l'art. 3 al. 3 LFLP ; au cas par cas, les montants concrets à rembourser sont précisés.
“Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beigeladenen zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Klägerin und die Beklagte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr.”
“Nach dem Dargelegten ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten.”
“Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beigeladenen zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 abgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gutgeheissen. Die Beklagte hat der Klägerin unter Vorbehalt allfälliger Kürzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 FZG und Art. 34a BVG die erbrachten Vorleistungen im Betrag von Fr. 50'592.-- zuzüglich der bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Klägerin und die Beklagte haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Klägerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr.”
Citation : LFLP art. 3 ch. 6 L'ancien employeur ne peut pas être directement obligé de verser la prestation de sortie à la personne assurée. Selon la jurisprudenÎ, la prestation de sortie doit être transférée de l'ancienne à la nouvelle institution de prévoyanÎ lors de l'entrée dans celle-ci. Les versements en espèces à la personne assurée ne sont possibles que dans les cas énumérés de manière exhaustive à l'art. 5 al. 1 LFLP.
“Dies ist vorliegend der Fall: der Freizügigkeitsfall ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG). Es steht dem Kläger daher grundsätzlich frei, die Beklagte 1 beim Sozialversicherungsgericht auf Beitragszahlung einzuklagen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei beiden möglichen Prozessparteien dieselbe Forderung gestellt werden kann. Während im Falle der Pensionskasse auf (höhere) Leistungen geklagt wird, lautet die Klage gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE 135 V 23, 27 E. 3.2) oder allenfalls auf Leistung eines anderen Betrags an die Vorsorgeeinrichtung. Die ehemalige Arbeitgeberin kann nicht direkt zur Bezahlung (eines Teils) der Austrittsleistung angehalten werden. Zumal in diesem Punkt zu berücksichtigen ist, dass eine Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung von der bisherigen an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, (Art. 3 Abs. 1 FZG; Spezialfälle in Art. 3 Abs. 2 FZG). Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, muss sie ihrer Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will (Art. 4 Abs. 1 FZG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) kann der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 FZV) oder ein Freizügigkeitskonto (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 FZV) erhalten werden. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung an die versicherte Person ist nur in den in Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c FZG abschliessend genannten Fällen möglich (vgl. Thomas Geiser/Christoph Senti in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 5 FZG N 14). Diese lagen zurzeit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung nicht vor.”
Citation : LFLP art. 3 n. 5 L'obligation de remboursement n'est pas attribuée à une personne déterminée dans l'art. 3 al. 1 LFLP. En règle générale, le remboursement est effectué par l'entité qui a perçu la prestation de sortie, c'est‑à‑dire la nouvelle institution de prévoyanÎ. À titre alternatif, peuvent également être tenues au remboursement l'institution supplétive, une institution de libre passage ou — dans des cas exceptionnels — la personne assurée. Pour la bénéficiaire de la prestation de sortie, il est sans incidenÎ, tant sur le plan juridique que du point de vue de l'assuranÎ, de savoir qui effectue le remboursement ; elle ne peut pas en exiger la restitution.
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
“Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 2/9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Die Gesetzesbestimmung lässt offen, wen die Rückerstattungspflicht trifft. Im Normalfall wird die Leistung von demjenigen zurückerstattet, der sie erhalten hat, d.h. von der neuen Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 Abs. 1 FZG), allenfalls von der Auffangeinrichtung (Art. 4 Abs. 2 FZG) oder einer Freizügigkeitseinrichtung (Art. 4 Abs. 1 FZG; Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV). Die Rückerstattung kann auch durch andere Personen, namentlich die versicherte Person selbst, erbracht werden. Für die Vorsorgeeinrichtung spielt es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Die Vorsorgeeinrichtung kann und muss die Rückerstattung nicht erzwingen. Es besteht für sie aber die Möglichkeit, die Invalidenleistungen zu kürzen, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. zum Ganzen BGE 141 V 197 E. 5.3).”
RéférenÎ : LFLP art. 3 ch. 4 Dans les institutions de prévoyanÎ appliquant le duoprimat, le non‑remboursement d'une prestation de sortie peut réduire ultérieurement les prestations de vieillesse, tandis que les prestations d'invalidité (temporaires) peuvent en rester indépendantes. Il est déterminant de savoir comment les prestations de vieillesse sont calculées : si elles sont calculées sur la base de l'avoir vieillesse existant ou projeté, les remboursements manquants entraînent une base de calcul plus faible et, par conséquent, des prestations de vieillesse réduites. En revanche, si les prestations de vieillesse sont définies directement en pourcentages du salaire assuré, l'absenÎ de remboursement n'entraîne en règle générale aucune réduction (sous réserve de dispositions contraires du règlement).
“Geburtstag, 2010, S. 131). Anders verhält es sich im sogenannten Duoprimat, einer Mischform zwischen Leistungs- und Beitragsprimat, bei welcher für einige Vorsorgeleistungen (in der Regel die Altersleistungen) das Beitragsprimat und für andere (in der Regel die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität) das Leistungsprimat gilt (vgl. dazu HÜRZELER, S. 143 f. Rz. 8 f.). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung ohne Auswirkung auf die Höhe der (temporären) Invalidenleistungen bleiben, aber später zu tieferen Altersleistungen führen (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; CARDINAUX, S. 131). Der Grund dafür liegt darin, dass die Kürzung der Leistungen davon abhängt, ob diese anhand der Höhe des Altersguthabens berechnet werden oder unmittelbar in Lohnprozenten definiert sind. Im ersten Fall (Leistungsberechnung auf der Grundlage des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens) bilden bei unterbliebener Rückerstattung allein die projizierten Altersgutschriften die Basis für die Leistungsberechnung. Im zweiten Fall (Leistungsberechnung in Prozenten des versicherten Lohnes) führt die fehlende Rückerstattung zu keiner Kürzung der Leistungen, wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine davon abweichende Regelung vorsehen kann (HÜRZELER, S. 278 f. Rz. 334).”
“Geburtstag, 2010, S. 131). Anders verhält es sich im sogenannten Duoprimat, einer Mischform zwischen Leistungs- und Beitragsprimat, bei welcher für einige Vorsorgeleistungen (in der Regel die Altersleistungen) das Beitragsprimat und für andere (in der Regel die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität) das Leistungsprimat gilt (vgl. dazu HÜRZELER, S. 143 f. Rz. 8 f.). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung ohne Auswirkung auf die Höhe der (temporären) Invalidenleistungen bleiben, aber später zu tieferen Altersleistungen führen (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; CARDINAUX, S. 131). Der Grund dafür liegt darin, dass die Kürzung der Leistungen davon abhängt, ob diese anhand der Höhe des Altersguthabens berechnet werden oder unmittelbar in Lohnprozenten definiert sind. Im ersten Fall (Leistungsberechnung auf der Grundlage des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens) bilden bei unterbliebener Rückerstattung allein die projizierten Altersgutschriften die Basis für die Leistungsberechnung. Im zweiten Fall (Leistungsberechnung in Prozenten des versicherten Lohnes) führt die fehlende Rückerstattung zu keiner Kürzung der Leistungen, wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine davon abweichende Regelung vorsehen kann (HÜRZELER, S. 278 f. Rz. 334).”
“Geburtstag, 2010, S. 131). Anders verhält es sich im sogenannten Duoprimat, einer Mischform zwischen Leistungs- und Beitragsprimat, bei welcher für einige Vorsorgeleistungen (in der Regel die Altersleistungen) das Beitragsprimat und für andere (in der Regel die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität) das Leistungsprimat gilt (vgl. dazu HÜRZELER, S. 143 f. Rz. 8 f.). Bei Vorsorgeeinrichtungen, die das Duoprimat anwenden, kann eine unterbliebene Rückerstattung ohne Auswirkung auf die Höhe der (temporären) Invalidenleistungen bleiben, aber später zu tieferen Altersleistungen führen (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; CARDINAUX, S. 131). Der Grund dafür liegt darin, dass die Kürzung der Leistungen davon abhängt, ob diese anhand der Höhe des Altersguthabens berechnet werden oder unmittelbar in Lohnprozenten definiert sind. Im ersten Fall (Leistungsberechnung auf der Grundlage des vorhandenen oder projizierten Altersguthabens) bilden bei unterbliebener Rückerstattung allein die projizierten Altersgutschriften die Basis für die Leistungsberechnung. Im zweiten Fall (Leistungsberechnung in Prozenten des versicherten Lohnes) führt die fehlende Rückerstattung zu keiner Kürzung der Leistungen, wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine davon abweichende Regelung vorsehen kann (HÜRZELER, S. 278 f. Rz. 334).”
Selon la jurisprudenÎ, l'obligation de l'ancienne institution de prévoyanÎ de transférer la prestation de sortie subsiste même si un cas de prévoyanÎ est déjà survenu et indépendamment du fait que l'assuré ait manqué à son devoir de déclaration. La nouvelle institution de prévoyanÎ est tenue d'accréditer la prestation de sortie transférée (art. 9 al. 1 LFLP) et de l'intégrer dans le calcul des prestations, même en cas de transfert tardif.
“Folglich hat der Kläger vorliegend lediglich Anspruch auf die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG. 4. 4.1. In einem nächsten Schritt ist zu diskutieren, ob die Beklagte die verspätet eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in die Leistungsberechnung miteinzubeziehen hat. Zwischen den Parteien hingegen nicht umstritten ist, dass dem Kläger grundsätzlich ab dem 1. März 2020 eine ganze Invalidenrente, eine Kinderrente und ein einmalig auszuzahlendes Invaliditätskapital gemäss Anhang III des Reglements zusteht. Entsprechende Weiterungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Vorwegzunehmen ist allerdings, dass die von der Beklagten ausgerichtete Kinderrente vorliegend ebenfalls zu beurteilen ist, da sie sich gemäss Art. 10 Abs. 8 des Reglements akzessorisch zur Invalidenrente des Klägers verhält und zudem den gleichen Berechnungsregeln wie die Invalidenrente untersteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 BVG). 4.2. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Diese Pflicht zur Übertragung der Austrittsleistung bleibt so lange bestehen, als weder eine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt (Art. 4 Abs. 1 FZG) oder ausnahmsweise eine Barauszahlung (Art. 5 Abs. 1 FZG) geltend gemacht wurde noch eine Übertragung an die Auffangeinrichtung erfolgte (Art. 4 Abs. 2 FZG). Dies gilt auch in den Fällen, in welchen ein Vorsorgefall eingetreten sein sollte und ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte seiner Meldepflicht entsprochen hatte (vgl. Moser Markus, Die Einkaufsbeschränkungen in der 2. Säule, in: Hürzeler Marc/Opel Andrea (Hrsg.), Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 72). Die neue Vorsorgeeinrichtung bleibt unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, die Austrittsleistungen gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgte (vgl. BGE 129 V 440) und bleibt verpflichtet, die Überweisung in ihre Leistungsberechnung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2007 vom 5.”
LFLP art. 3 ch. 2 Le règlement de prévoyanÎ et les bases techniques actuarielles de l'institution de prévoyanÎ redevable des prestations sont déterminants pour l'étendue du remboursement de la prestation de sortie. Pour les prestations financées selon le système de la primauté des cotisations, la totalité de la prestation de sortie doit en règle générale être remboursée. Dans le régime purement de la primauté des prestations, le montant à rembourser est déterminé par la valeur actuelle des prestations dues.
“Der Vorsorgeplan und die versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sind entscheidend dafür, inwieweit die Austrittsleistung rückzuübertragen ist (HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 3 FZG). Geht es um nach dem System des Beitragsprimats finanzierte Leistungen, ist in der Regel die gesamte Austrittsleistung zurückzuerstatten (SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG). Im reinen Leistungsprimat richtet sich der rückzuerstattende Betrag nach dem Barwert der geschuldeten Leistungen (STAUFFER, S. 466 Rz. 1447; SANER/TUOR, N. 21 zu Art. 3 FZG; BASILE CARDINAUX, Der Eintritt der Vorsorgefalles in der beruflichen Vorsorge, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum”
Un remboursement selon l'art. 3 al. 2 LFLP ne peut être réalisé par compensation avì des créances de prestations futures de la personne assurée concernée. L'institution de prévoyanÎ aurait dû, en revanche, accorder à la personne assurée la possibilité de s'acquitter du montant en souffranÎ au moyen de ses propres ressources.
“12 Ziff. 19), wobei gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag ausreicht, um das Altersguthaben auszugleichen. Auf jeden Fall scheint seitens der Klägerin eine Bereitschaft dafür zu bestehen, eine entsprechende Differenzzahlung zu leisten (Klage S. 13 Ziff. 22). Die Beklagte hätte der Klägerin die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, einräumen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie wird dies vor der betragsmässigen Festlegung der Invalidenrente nachzuholen haben. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Forderung nicht mittels Verrechnung der der Klägerin zukommenden Leistungsansprüche (teilweise) getilgt werden kann (anders die Auffassung in der Klage S. 12 Ziff. 19 und S. 13 f. Ziff. 23; vgl. auch act. II 200). Da vor der Rückerstattung der von der Vorsorgeeinrichtung benötigten Austrittsleistung gerade kein Anspruch auf volle Leistungen besteht, ist eine Verrechnung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG nicht möglich (Saner/Tuor, BSK, Art. 3 FZG N. 24 unter Hinweis auf Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]).”
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