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Art. 51

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 45 und 46 BBG)

  1. Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden:
    1. die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen;
    2. das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen.
  2. Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über:
    1. das Leistungsangebot;
    2. die Qualifikation der Lehrenden;
    3. die Finanzierung;
    4. die Qualitätsentwicklung.

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