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Art. 66f

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
  2. Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:
    1. für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken;
    2. für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.
  3. Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.
  4. Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 20121über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.

Footnotes

  1. Zu finden auf der Website der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) unterwww.edk.ch> Arbeiten > Finanzierungs-Vereinbarungen > Höhere Fachschulen

1 commentary

N1.Bundesbeiträge nur für bezahlte Kursgebühren

Bundesbeiträge werden nur für denjenigen Anteil der Kursgebühren ausgerichtet, der als anrechenbar gilt und der bei den Absolvierenden tatsächlich angefallen und von ihnen bezahlt worden ist.

De­zember 2003 über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Der Beitragssatz beträgt 50 % der anrechenbaren Kursgebüh­ren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Dem Gesuch beizulegen sind unter anderem die vom Kursanbieter ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren und die von der Kursanbieterin oder vom Kursanbieter ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursge­bühren (Art. 66b Bst. b und c BBV). Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössi­sche Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht anrechenbar sind namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung (Art. 66f Abs. 3 BBV). Die Beiträge werden unabhängig vom Bestehen der Prüfung und ausschliesslich an Absolventinnen und Absolven­ten ausgerichtet (Art. 66c Abs. 1 und 2 BBV; vgl. zum Ganzen auch Erläu­ternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung). Im Informationsblatt vom 30. Juni 2017 «Finanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen: (Vor-)Finanzierung von Kursgebühren durch Dritte» des SBFI (Stand Februar 2020) wird weiter ausgeführt, die (Vor-)Finanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge könne entweder durch die Absolvierenden selbst oder durch Dritte, wie insbesondere die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, erfolgen (Drittfinanzierung). Ziel des Gesetzgebers sei es indes, die finanzielle Belastung der Absolvierenden zu senken. Die Bun­desbeiträge hätten ihnen direkt zuzukommen. Der Bund leiste folglich einzig für diejenigen Kursgebühren einen Beitrag, die bei den Absolvierenden an­gefallen und von ihnen bezahlt worden seien.

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