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Art. 66i

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstellung über:
    1. die gesamten Kursgebühren;
    2. die anrechenbaren Kursgebühren;
    3. die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren.
  2. Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben.
  3. Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz 1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste streichen.
  4. Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren.

1 commentary

N1.Bestätigung bezahlter Kursgebühren durch Anbieter

Der Kursanbieter hat den Kursabsolventen eine Bestätigung über die von ihnen bezahlten Kursgebühren auszustellen. Die Gerichtsentscheidung erwähnt diese Verpflichtung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für eine Subvention durch den Bund (u. a. Listung des Kurses beim SBFI), ohne daraus jedoch eine weitergehende allgemeine Praxisbehauptung abzuleiten.

10) sieht diesbezüglich lediglich vor, dass der Bund an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten kann (Art. 56a Abs. 1 BBG). Voraussetzung für diese Subventionierung ist, dass der Vorbereitungskurs auf der Liste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen aufgeführt ist. Die Aufnahme eines Kursangebots in diese Liste ist an zwei Bedingungen geknüpft: So muss der Sitz des Anbieters sowie der Kursort in der Regel in der Schweiz liegen und der Kurs muss inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vorbereiten. Dazu muss er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise abdecken (Art. 66g Abs. 4 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). Ausserdem hat der Kursanbieter den Kursabsolventen eine Bestätigung über die von ihnen bezahlten Kursgebühren auszustellen (vgl. Art. 66i Abs. 1 BBV). Eine Beschränkung der Anzahl der möglichen Kursanbieter, die in die Liste des SBFI aufgenommen werden können, ist hingegen nicht vorgesehen und wird unbestrittenermassen auch nicht praktiziert.