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Art. 52

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 45 und 46 BBG)

Die Diplome und Kursausweise werden anerkannt, wenn:

  1. das vorgesehene Bildungsprogramm mit den Rahmenlehrplänen nach Artikel 49 übereinstimmt;
  2. die einwandfreie Durchführung gewährleistet ist.

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