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Art. 75

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 73 Abs. 2 BBG)

  1. Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kantonalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren.
  2. Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössischen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt.
  3. Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das SBFI bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an.
  4. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.

1 commentary

N1.Bedingungen und Wiederholbarkeit von Anpassungslehrgängen

Nach Art. 75 Abs. 4 BBV liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Diplome im Bereich der Gesundheitsberufe bei der bezeichneten Erstinstanz; diese kann die Bedingungen für die Anerkennung im Rahmen ihres Ermessens festlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass ein Anpassungslehrgang mehrfach absolviert werden kann und Betroffene jederzeit ein neues Gesuch einreichen können.

Des Weiteren übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise dem Bundesrat übertragen hat (Art. 68 Abs. 1 BBG). Gestützt darauf hat der Bundesrat angeordnet, dass die Erstinstanz für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Gesundheitsberufe bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse zuständig ist (Art. 75 Abs. 4 BBV). Es liegt deshalb in ihrem Ermessen, die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse festzulegen. Dabei gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, wenn sie rügt, dass die Erstinstanz lediglich eine einzige Wiederholung des Anpassungslehrgangs zulasse und sie dies unter anderem damit begründet, dass Prüfungen und Praktika in der Schweiz in aller Regel mehrfach wiederholt werden könnten, was vorliegend gerade nicht der Fall sein soll. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein neues Gesuch jederzeit gestellt werden kann. Ein Anpassungslehrgang kann daher mehrmals wiederholt werden. Deshalb steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit ein neues Gesuch einzureichen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.