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Art. 66a

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
  1. Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
  2. Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.
  3. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.

1 commentary

N1.Fristverantwortung beim Teilbeitragsantrag

Der Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen nach Art. 66a Abs. 3 BBV ist freiwillig. Nach der einschlägigen Rechtsprechung liegt die Einhaltung allfälliger Fristen beim Antragstellenden; eine Pflicht der Prüfungsbehörde oder der Vorinstanz, auf die Frist hinzuweisen, besteht nicht.

Eine Pflicht, den Beschwerdeführer auf die Frist hinzuweisen, besteht nach der Verordnungsregelung - entgegen seiner Auffassung - weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz. Der Antrag auf Teilbeträge ist freiwillig (Art. 66a Abs. 3 BBV) und die Einhaltung der Frist Sache des Antragstellers.
Eine Pflicht, den Beschwerdeführer auf die Frist hinzuweisen, besteht nach der Verordnungsregelung - entgegen seiner Auffassung - weder bei der Prüfungsbehörde noch bei der Vorinstanz. Der Antrag auf Teilbeträge ist freiwillig (Art. 66a Abs. 3 BBV) und die Einhaltung der Frist Sache des Antragstellers.

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