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Art. 69

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 68 BBG)

Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:

  1. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
  2. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.

1 commentary

N1.Übertragung der Bewertungszuständigkeit an Dritte

Die Zuständigkeit zur Bewertung ausländischer Abschlüsse kann auf die Vorinstanz oder auf nach Art. 67 BBG bezeichnete Dritte übertragen sein. In der zitierten Entscheidung hat die Vorinstanz die Zuständigkeit im Bereich Podologie an die Erstinstanz übertragen.

Gemäss dieser Verordnung ist die Vorinstanz oder Dritte, denen diese Aufgabe delegiert ist, zuständig, um auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss als mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung gleichwertig zu anerkennen (Art. 69 BBV). Die Vorinstanz hat diese Kompetenz im Bereich der Podologie der Erstinstanz übertragen. Die zuständige Behörde vergleicht auf Gesuch hin den ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsbildung, wenn: