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Art. 15

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a BBG)

  1. Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach.
  2. Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichtsbehörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.
  3. Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.
  4. Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.

1 commentary

N1.Anpassungslehrgang kein Praktikum

Ein Anpassungslehrgang ist kein Praktikum im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BBV. Nach herrschender Rechtsprechung gehört ein Praktikum zur schulisch organisierten Grundbildung; ein Anpassungslehrgang hingegen stellt Ausgleichsmassnahmen zur Prüfung, Validierung und Ergänzung einer ausländischen Ausbildung dar, wenn diese wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht.

Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15 BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1 BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.
Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, um ein Praktikum im Sinne von Art. 15 BBV. Wie die Erstinstanz aufführt, unterscheidet sich ein Anpassungslehrgang deutlich von einem Praktikum. Denn ein Praktikum gehört zu einer schulisch organisierten Grundausbildung (Art. 15 Abs. 1 BBV), was nicht mit dem Ziel eines Anpassungslehrgangs verglichen werden kann. Bei einem Anpassungslehrgang handelt es sich vielmehr um Ausgleichsmassnahmen, die verordnet werden, wenn die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses möglich ist, der ausländische Bildungsgang aber wesentlich vom schweizerischen Bildungsgang abweicht. Der Anpassungslehrgang dient dazu, die Ausübung des betreffenden Berufs unter Verantwortung einer qualifizierten Berufsperson zu bewerten und Lücken in der ausländischen Ausbildung auszugleichen. Durch die Prüfung und Validierung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person kann die Gleichwertigkeit mit den schweizerischen Anforderungen an den Erhalt des beantragten Ausbildungsabschlusses geprüft und sichergestellt werden. Dabei müssen die spezifisch festgelegten Kriterien evaluiert werden.