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Art. 45

412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle

(Art. 45 BBG)

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:

  1. einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
  2. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
  3. eine berufspädagogische Bildung von:

1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,

2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.

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