412.101BBVFederal Council Ordinance01.01.2004Originalquelle
(Art. 46 BBG)
Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
eine berufspädagogische Bildung von:
1. 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.1
Footnotes
Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). ↩
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